1. Mai 2004
Evang.
Oberkirchenrat Karlsruhe Referat Erziehung und Bildung
Evang. Oberkirchenrat Stuttgart Dezernat Kirche und Bildung
Erzbischöfliches
Ordinariat Freiburg Abteilung Schulen/Hochschulen
BischöfI. Ordinariat
Rottenburg-Stuttgart Hauptabteilung Schulen
Leitlinien
für die Beteiligung des Religionsunterrichts an der Schulentwicklung
in Baden-Württemberg (allgemein bildende Schulen)
Angesichts zahlreicher Anfragen
zur Beteiligung des Religionsunterrichts an der Schulentwicklung
im Kontext der neuen Bildungspläne haben wir die folgende Zusammenstellung
der Chancen und Regeln für die Beteiligung des Religionsunterricht
erarbeitet und übergeben sie den Schulen, der staatlichen Schulaufsicht,
den Religionslehrerinnen und Religionslehrern und den kirchlichen
Beauftragten für den Religionsunterricht in unserem Bundesland
als Leitfaden zum Inkrafttreten der Bildungspläne im Schuljahr
2004/2005.
1. Der Religionsunterricht leistet als gleichberechtigtes
Fach unter Fächern einen eigenständigen und unverzichtbaren
Beitrag zur Schulentwicklung und beteiligt sich deshalb engagiert daran.
Zugleich ist der Religionsunterricht immer konfessioneller Religionsunterricht,
der seinen besonderen Beitrag zum Bildungs- und Erziehungsauftrag der
Schule als selbstständiges Fach in die Schule einbringt. Diese
im besonderen Profil des Faches enthaltene Spannung bedarf der Beachtung
und Konkretisierung bei der Beteiligung des Religionsunterrichts
an der Schulentwicklung.
2. Die Bildungsstandards für den Religionsunterricht
in den Klassenstufen 2, 4,6, 8 bzw. 9, 10, 12 beschreiben den Kompetenzerwerb
für die genannten Stufen. Für den Umgang mit der Kontingentstundentafel
hat das Erreichen der Bildungsstandards in den jeweiligen Stufen grundsätzlich
Vorrang. Verschiebungen innerhalb der Klassen 1 - 2, 3 -4, 7 - 8 (Hauptschule
7 - 9) und 9 -10 sind damit möglich. Sollte im Einzelfall der
Wunsch entstehen, von diesem Grundsatz abzuweichen, ist dazu in der
Planungsphase die Zustimmung der Beauftragten beider Kirchen erforderlich
(siehe StundentafelÖffnungsverordnung vom 27.6.1998, K.u.U.
S. 143). Bei der möglichen Verschiebung von Wochenstunden einzelner
Fächer im Rahmen der Kontingentstundentafel sind der evangelische
und der katholische Religionsunterricht parallel zu behandeln.
3. Der Religionsunterricht beteiligt sich am - das Kerncurriculum
ergänzenden und vertiefenden - Schulcurriculum, indem er seine
Kompetenzen und Inhalte in das Schulcurriculum einbringt. Dafür
kann er bis zu einem Drittel seiner Stunden eines Schuljahres zur Verfügung
stellen. Ein "Herausrechnen" von Unterrichtsstunden aus dem
Religionsunterricht und Einbringen dieser Stunden in einen der Schule
für allgemeine Aufgaben zur Verfügung stehenden Pool missversteht
das Konzept des Schulcurriculums.
4. Der Beitrag des Religionsunterrichts im Rahmen der
Entwicklung und Gestaltung des Schulcurriculums lässt sich in
einer Zusammenarbeit mit allen anderen Fächern und Fächerverbünden
realisieren. Eine grundsätzliche Festlegung auf nur einen Fächerverbund
würde die religiöse Dimension unzulässig verkürzen
und widerspräche den Vorgaben des Bildungsplans für den Religionsunterricht.
Die Kirchen ermutigen die Religionslehrkräfte, sich an fachübergreifenden
Vorhaben zu beteiligen und dabei das Spezifische des Faches einzubringen.
Dazu ist die Zustimmung der an der Schule unterrichtenden Religionslehrkräfte
beider Konfessionen Voraussetzung. Dazu bietet sich eine gemeinsame
Fachkonferenz an, die im Rahmen der hier beschriebenen Regeln entscheidet.
5. Eine Zusammenarbeit der Fächer Evangelische Religionslehre
und Katholische Religionslehre bei themenbezogenen Angeboten ist wünschenswert.
Dabei können Schülerinnen und Schüler Projekte des Religionsunterrichts
der jeweils anderen Konfession im zeitlichen Rahmen von bis zu einem
Drittel eines Schuljahres mit entsprechender Einrechnung der dort erbrachten
Leistungen besuchen. Die vom Religionsunterricht angebotenen Projekte
sind grundsätzlich auch für Schülerinnen und Schüler
offen, die sonst nicht am Religionsunterricht teilnehmen, selbstverständlich
erfolgt deren Teilnahme dann mit allen Rechten und Pflichten. Dabei
ist die Zustimmung der unterrichtenden Religionslehrkraft Voraussetzung
(siehe Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums; zuletzt erlassen
am 21.12.2000 K.u.U. S. 16/2001).
6. Die Kirchen begrüßen eine Beteiligung kirchlicher
Religionslehrkräfte an Projekten und themenbezogenen Angeboten
ausdrücklich. Sie ermutigen dazu und bitten zugleich
um Verständnis, wenn sich diese Lehrkräfte bei auf mehr als eine
Schule verteilten Aufträgen nicht überall in gleicher Weise engagieren
können. Dies schließt in gleicher Weise kirchliche Mitarbeiterinnen
und Mitarbeiter ein, die in ihrem Hauptamt pastorale, gemeindliche Dienste
wahrzunehmen haben. Eine langfristige, verlässliche und von Anfang an
alle beteiligende Planung von Projekten erleichtert dieser Gruppe die Mitarbeit.
7. Der in Ziffer 3 genannte Grundsatz gilt auch in Bezug
auf Unterricht im Rahmen Themenorientierter Projekte in der Realschule,
insbesondere für "Soziales Engagement". Auch in der
Realschule ist der Religionsunterricht grundsätzlich offen für
eine Beteiligung an allen themenorientierten Projekten, er ist nicht
ausschließlich auf den Bereich des sozialen lernens beschränkt.
Wie bei jedem Projekt bringen beim Projekt Soziales Engagement alle
beteiligten Fächer Stunden, Kompetenzen und Inhalte und lehrerwochenstunden
ein. Ein ausschließlicher Rückgriff auf Stunden des Religionsunterrichts
ist nicht möglich. Dies gilt erst recht für den Fall, bei
dem das Themenorientierte Projekt in einem Schuljahr durchgeführt
werden soll, in dem der Religionsunterricht nach der Kontingentstundentafel
nur einstündig erteilt wird. Kein Projekt kann für ein ganzes
Schuljahr an die Stelle des Religionsunterrichts treten. Beteiligt
sich der Religionsunterricht an einem Themenorientierten Projekt, orientiert
er sich an den Kompetenzen und Inhalten des für ihn geltenden
Bildungsplans. Sein Beitrag geht in angemessener Weise in die Verbal
beurteilung und die Gesamtnote für das Projekt ein. Die Erteilung
einer gesonderten Jahresnote im Fach Religionslehre ist davon nicht
berührt.
8. Wenn bei einer geplanten Beteiligung kirchlicher Lehrkräfte
an Projekten deputatsrelevante Auswirkungen zu erwarten sind, sind
die Schulleitungen verpflichtet, rechtzeitig Kontakt mit der zuständigen
kirchlichen Dienststelle aufzunehmen. In solchen Fällen ist eine
Zustimmung der zuständigen Kirche zur geplanten Beteiligung erforderlich.
9. Die Kirchen bitten die jeweiligen kirchlichen Beauftragten
um eine enge gegenseitige
Fühlungnahme bei Fragen der Beteiligung des Religionsunterrichts an der
Schulentwicklung. Wenn sie sich bei der Beratung einer Schule abstimmen, stärkt
dies den Religionsunterricht. Eine Beratung einer Schule durch nur eine Konfession
bedeutet eine Erschwerung. Vor einer Mitteilung über eine Entscheidung
suchen die kirchlichen Beauftragten die Zustimmung zur Entscheidung von der
jeweils anderen Konfession. Die Fachkonferenzen sind gebeten, auch ihrerseits
rechtzeitig Kontakt zu den Beauftragten beider Kirchen aufzunehmen. Die kirchlichen
Beauftragten werden ihrerseits Kontakt mit ihren Schulabteilungen/Schulreferaten
aufnehmen, wenn weitreichendere Fragen in einzelnen Schulen auftauchen
sollten.
10. Die kirchlichen Beauftragten, die Medien- und Arbeitsteilen der Kirchen,
die Schulabteilungen und Religionspädagogischen Institute der Kirchen
geben gerne Hinweise auf gelungene Beispiele für eine Beteiligung
des Religionsunterrichts an der Schulentwicklung. Die regionalen Beauftragten
geben die konkreten Anschriften solcher Einrichtungen gerne weiter.
Freiburg, Karlsruhe, Rottenburg, Stuttgart, den
7. April 2004
Dr. Michael Trensky Oberkirchenrat
Werner Baur Oberkirchenrat
Dr. Axel Mehlmann Domkapitular
Dr. Magdalena Seeliger Ordinariatsrätin
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