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Entschließung des „Fachverbandes evangelischer Religionslehrerinnen und Religionslehrer in Baden e.V.“

     vom 26. September 2009

Die Landessynode hat 2009 das Pfarrdienstgesetz geändert. Für Religionslehrer/Pfarrer wurde § 107 Abs. 2 neu gefasst. Bisher wurde von ihnen „erwartet, dass sie das kirchliche Leben in der Gemeinde fördern und bei Vertretungsdiensten mitwirken“. Jetzt sind sie „verpflichtet, Dienste in der Gemeinde wahrzunehmen. Insbesondere soll dies die Kooperation zwischen Schule und Gemeinde fördern.“

Wir finden es richtig, dass die Religionspädagogik seit einiger Zeit wieder stärker die Gemeinde als Bezugshorizont des Religionsunterrichts hervorhebt.

Zu fördern im Sinne einer gegenseitigen Dienstgemeinschaft ist gleichermaßen das Bewusstsein in den Gemeinden für ihre Mitverantwortung für den Dienst in der Schule sowie im Gemeinwesen insgesamt.

Wir befürchten allerdings, dass eine Dienstverpflichtung diesem Ziel nicht wirklich dient.

Viele Pfarrerinnen und Pfarrer im Religionsunterricht sind aktiv in Kirchengemeinderäten, Arbeitskreisen, Synoden und in Vertretungsdiensten freiwillig und freudig tätig.

Eine Verpflichtung, die ohne ausreichende Gespräche mit den Betroffenen beschlossen wurde, fördert nicht die Kooperation zwischen den Berufsgruppen in Schule und Gemeinde. Es entsteht der Eindruck einer mangelnden Wertschätzung der Arbeit in den Schulen. Wir fürchten, dass diese zu eng gefasste Dienstverpflichtung demotivierend wirkt.

Wir bedauern die Entscheidung der Landessynode.

Wir halten es für richtig, wenn die Kooperation zwischen Schule und Gemeinde in offenen und vertrauensvollen Gesprächen und Absprachen zwischen den Dienstgruppen gestärkt wird.



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