Fachverband evangelischer Religionslehrerinnen und Religionslehrer in Baden e.V.

Satzung

gültig ab 06.05.2000

§1 Name und Sitz des Verbandes

1. Der Verband führt den Namen: "Fachverband evangelischer Religionslehrerinnen und Religionslehrer in Baden e.V.".
2. Sitz und Gerichtsstand des Verbandes ist Karlsruhe


§2 Gemeinnützigkeit

1. Der Verband dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen und mildtätigen Zwecken. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
2. Bei Auflösung des Verbandes oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte Vermögen an die Evangelische Landeskirche in Baden.


§3 Aufgaben des Verbandes

Der Verband unterstützt die evangelischen Religionslehrerinnen und Religionslehrer in ihrer Arbeit. Daraus ergeben sich folgende Aufgaben:
1. Vertretung ihrer Interessen bei kirchlichen, staatlichen und kommunalen Stellen und in der Öffentlichkeit; insbesondere Mitwirkung bei
a) Entwicklung und Konkretisierung religionspädagogischer Zielvorstellungen,
b) Fort- und Weiterbildung,
c) beruflicher und dienstrechtlicher Sicherung der Mitglieder, soweit sie nicht von anderen Verbänden wahrgenommen wird.
2. Zusammenarbeit mit Institutionen und Verbänden in Belangen des Religionsunterrichts
3. Förderung kollegialer Verbindungen innerhalb der Religionslehrerschaft.


§4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Verbandes kann jede/jeder werden, die/der im Bereich der Evangelischen Landeskirche in Baden Religionsunterricht erteilt.
2. Die Aufnahme geschieht durch schriftlichen Antrag an den Vorstand.
3. Durch den Beitritt verpflichten sich die Mitglieder zur Zahlung des Jahresbeitrags innerhalb des ersten Kalendervierteljahres.
4. Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt; dieser muss schriftlich dem Vorstand gegenüber erklärt werden;
b) durch den Tod des Mitglieds;
c) bei Beitragsrückstand von mindestens zwei Jahren; das Ende der Mitgliedschaft wird vom Vorstand festgestellt.


§ 5 Organe des Verbandes

Organe des Verbandes sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der erweiterte Vorstand


§ 6 Die Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand einmal jährlich einberufen. Die Einladung erfolgt schriftlich. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 25 Mitglieder anwesend sind. Die Tagesordnung muss zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich bekannt gegeben werden.
2. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, kann der Vorstand eine Mitgliederversammlung erneut einberufen, die unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig ist.
3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
Sie nimmt den Geschäftsbericht des Vorstandes und den Kassenbericht entgegen und erteilt Entlastung.
Sie wählt den Vorstand aus den Mitgliedern.
Sie berät und entscheidet über vorliegende Anträge. Antragsrecht hat jedes Mitglied.
Sie gibt dem Vorstand die Richtlinien für die weitere Arbeit.
4. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Die Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder Auflösung des Verbandes erfordert die Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder.
5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden schriftlich zu Protokoll genommen.
Der Vorstand benennt eine Protokollführerin/einen Protokollführer. Das Protokoll wird von der Versammlungsleiterin/dem Versammlungsleiter und der Protokollführerin/dem Protokollführer unterzeichnet und allen Mitgliedern zugänglich gemacht.
6. Der Vorstand kann eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss sie einberufen, wenn mindestens 25 Mitglieder dies fordern.


§7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus der/dem 1. und 2. Vorsitzenden, der Kassenwartin/ dem Kassenwart, der Schriftführerin/dem Schriftführer und mindestens drei weiteren Mitgliedern.
2. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind die/der 1. und 2. Vorsitzende. Jede/jeder von ihnen kann den Fachverband allein vertreten.
3. Im Vorstand sollen nach Möglichkeit die verschiedenen Schularten und dienstrechtlichen Gegebenheiten repräsentiert sein. Die/der 1. und 2. Vorsitzende sollen unterschiedlichen Schularten angehören. Eine/einer von ihnen soll dem beruflichen Schulwesen oder dem Gymnasium angehören.
4. Der Vorstand wird aus den Mitgliedern des Fachverbandes von der Mitgliederversammlung in getrennten Wahlgängen mit der Mehrheit der Anwesenden auf drei Jahre gewählt.


§8 Der erweiterte Vorstand

1. Der erweiterte Vorstand unterstützt beratend die Arbeit des Vorstands.
2. Er setzt sich zusammen aus:
1. dem Vorstand
2. den in den Bezirken gewählten Bezirksvertretern/Bezirksvertreterinnen
3. Der erweiterte Vorstand wird mindestens einmal jährlich vom Vorstand einberufen.


§9 Die Bezirksversammlung

1. Die im Bereich eines Kirchenbezirks tätigen Mitglieder bilden die Bezirksversammlung.
2. Die Bezirksversammlung vertritt die Interessen der Mitglieder in bildungspolitischen und religionspädagogischen Anliegen im Kirchenbezirk. Sie stellt Anträge an den Vorstand und an die Mitgliederversammlung.
3. Die Bezirksversammlung wählt aus ihrer Mitte einen Vertreter/eine Vertreterin für die Dauer von drei Jahren in den erweiterten Vorstand.
4. Die Bezirksversammlung sollte mindestens einmal jährlich vom gewählten Vertreter/von der gewählten Vertreterin des Bezirks einberufen werden.
5. In Bezirken, in denen eine Bezirksversammlung neu konstituiert werden muss, lädt der Vorstand zur ersten Bezirksversammlung ein.
6. Die Mitglieder aus mehreren benachbarten Kirchenbezirken können eine gemeinsame Bezirksversammlung bilden.

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